Satzung

Satzung
der INITIATIVE SCHREIBEN

Stand: 10. Oktober 2018

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Schreiben e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist unter Vereinsregister Nr. XXX im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Volksbildung im Bereich Schreibforschung und handschriftliches Schreiben. Der Verein möchte in der Öffentlichkeit Verständnis und Begeisterung für die individuelle, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung der Schreibkompetenz sowie des handschriftlichen Schreibens und seiner Vorzüge wecken und zu Diskussionen darüber anregen. Er macht es sich weiter zur Aufgabe, möglichst viele Menschen für handschriftliches Schreiben im Alltag zu gewinnen und eine lebendige Gemeinschaft der Schreibfreunde und -fans zusammenzuführen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Organisation von Workshops, Wettbewerben oder Schreibclubs sowie Unterstützung sonstiger pädagogischer Arbeit zur Förderung der Schreibkompetenz und des handschriftlichen Schreibens;
b) ideelle und materielle Unterstützung der Schreibforschung;
c) Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Zur Verwirklichung seiner vorgenannten Zwecke kooperiert der Verein mit Schulen, Volkshochschulen, Bildungswerken und sonstigen geeigneten öffentlichen oder privaten Bildungsträgern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, die sich bereit erklären, die Vereinsziele ideell oder materiell zu fördern.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung ist ein Aufnahmeantrag des Antragstellers an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag nach Maßgabe der Vereinsziele. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod bzw. Auflösung des Mitglieds,
c) Ausschluss aus wichtigem Grund,
d) Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten erklärt werden.
(3) Der sofortige Ausschluss kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen oder die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist vom Vorstand zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrags trotz Mahnung länger als ein Jahr im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein kann Jahresbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit ihrer Aufnahme den Jahresbeitrag und zwar auch dann in voller Höhe, wenn das Jahr bereits angebrochen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung kann bei einem im Haushaltsplan nicht vorgesehenen finanziellen Sonderbedarf per einstimmigen Beschluss die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den dreifachen Jahresbeitrag nicht übersteigen und muss als eigener Punkt auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung erscheinen.
(4) Die Mitglieder erfüllen ihre finanziellen Verpflichtungen durch Überweisung oder erteilen dem Vorstand ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 01.02. des Geschäftsjahres zu begleichen. Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung sind dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Satzung an und verpflichten sich, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht, an sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und mitzuwirken.
(3) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt die von seinen Mitgliedern erhobenen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, Email-Adresse). Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.

§ 8 Fördermitgliedschaft und Ehrenmitglieder
(1) Der Vorstand kann Fördermitglieder aufnehmen.
(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die Regelungen der §§4 bis 7 gelten entsprechend, mit Ausnahme von § 6 (3).
(3) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstands gewählt und sind von Beitragszahlungen befreit. Im Übrigen haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die Regelungen der §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
zwei Beisitzern
und dem/der Geschäftsführer/in mit beratender Stimme.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist stets zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall so lange im Amt, bis eine Wiederwahl erfolgt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, z. B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Vorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeführt. Es besteht Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz.
(5) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretung). Im Innenverhältnis stimmen sich die Vorstandsmitglieder untereinander ab und verteilen Zuständigkeiten für bestimmte Geschäftsbereiche. Grundlegende Geschäfte des Vereins (Grundlagengeschäfte) müssen vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise auf einen hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen und diesem für die übertragenen Geschäftskreise Vertretungsmacht erteilen (besonderer Vertreter nach § 30 BGB). Der Vorstand kontrolliert die Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied – in Textform ­5. unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Onlinekonferenz abgehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Vorstandssitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Das Verlangen hat in Textform zu erfolgen und den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat gleichberechtigt eine Stimme.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen Beschluss mit einfacher Mehrheit auch in Textform fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung in Textform erteilen oder binnen vierzehn Tagen keinen schriftlichen Widerspruch anmelden (Umlaufverfahren).
(5) Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu sammeln und aufzubewahren.

§ 12 Mitgliederversammlung
(6) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(8) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichts, Rechnungsabschlüssen und eines Haushaltsvoranschlags,
d) Ausschluss eines Mitglieds,
e) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
(9) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, bis zu drei Repräsentanten in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Diese werden spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber Geschäftsführung und Vorstand namentlich benannt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Werden mehrere Repräsentanten in die Mitgliederversammlung entsendet, so nehmen sie dieses Stimmrecht gemeinsam wahr. Uneinigkeit unter den Repräsentanten eines Mitglieds wird als Stimmenthaltung gewertet.
(10) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(13) Die Mitglieder können Beschlüsse auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege (Textform) fassen, wenn alle Mitglieder dieser Beschlussfassung und den gestellten Anträgen in der Sache zustimmen.
(14) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladung hat in der gleichen Weise wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist stets zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen und die Haushaltsführung zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie müssen selbst nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Änderung der Satzung, die den Vereinszweck nicht berührt, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Für die Änderung des Vereinszweckes und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt ordnungs- und fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Abweichend von den Absätzen (1) bis (3) kann der Vorstand Satzungsänderungen, die vom Registergericht, der Finanzverwaltung oder von sonstigen Behörden aus formalen Gründen (z. B. Erhaltung der Gemeinnützigkeit) verlangt werden, selbst beschließen.

§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur, der Wissenschaft und der Volksbildung im Sinne des § 2 der Satzung

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